Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (Vimeo-Videos), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

10. Juni 2024

Fortbildungsverpflichtung nach Gefahrstoffverordnung

Fortbildungsverpflichtung nach GefStoffV - Was unsere Mitglieder jetzt wissen müssen...

Was gilt?

Die Fortbildungspflicht für Sachkundige nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Anhang I, Nr. 4 ist seit Bekanntmachung der neuen GefStoffV im Oktober 2021 ein großes Thema in der Schädlingsbekämpfungsbranche. Immer wieder kontaktieren uns in der letzten Zeit auch Mitglieder in der Bundesgeschäftsstelle, welche Fortbildung denn jetzt genau notwendig sei, um nicht die Sachkunde zu verlieren.

Dazu stellt der DSV fest:
Die aktuelle Weiterbildungspflicht ergibt sich noch aus der TRGS 523 (Ausgabe: März 1996 - zuletzt geändert: BArbBl. Heft 11/2003) unter Punkt 4.5: „Der Sachkundige muss sich regelmäßig fachlich fortbilden“.
Ein genauer Zeitraum wird dazu nicht genannt. In der Rechtsprechung wird „regelmäßig“ mit „jährlich“ gleichgesetzt.

In den zur Zeit noch geltenden TRGS 523 nicht klar definiert sind die Arten von „anerkannten“ Weiterbildungen. Demzufolge sind neben den „anerkannten“ Weiterbildungsangeboten von bekannten Lehrgangsanbietern auch Seminare und Fachvorträge etc. durch u.a. Branchenverbände ausreichend.

Da bisher zur in 2021 bekanntgemachten GefStoffV noch keine neuen TRGS erschienen sind, gilt weiterhin der Bezug auf die bisherigen TRGS 523. Begründet wird diese Vorgehensweise mit den FAQ der BAuA in Bezug auf die Neufassung der Gefahrstoffverordnung, wo unter Punkt 2 auf die Verwendung der bisherigen TRGS hingewiesen wird, wenn noch keine neue TRGS veröffentlicht wurde.

Was bedeutet das nun für Sie?

Eine akute Fortbildungsverpflichtung, damit Sie weiterhin sachkundig sind, besteht nicht!
Die „neuen Technischen Regeln“ werden derzeit erarbeitet. Erst mit deren Erscheinung können wir final sagen, welche Anforderungen künftig an Weiterbildungen gestellt werden, damit diese auch von den zuständigen Behörden genehmigt werden.

Sobald es weitere Informationen zu diesem Thema gibt, werden wir Sie umgehend benachrichtigen.