23. September 2025
Expositionsverzeichnis nicht verpflichtend für Schädlingsbekämpfer
In jüngster Zeit ist es vorgekommen, dass vereinzelt Mitgliedsbetriebe von ihren zuständigen Vollzugsbehörden im Arbeitsschutz im Rahmen der betrieblichen Überwachung darauf angesprochen wurden, dass sie ein sogenanntes Expositionsverzeichnis für ihre Beschäftigten zu führen haben.
Was ist der Hintergrund dazu?
Begründet wird diese Verpflichtung in §10a der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Danach betrifft dies Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen, bei denen ein hohes Risiko der Exposition besteht oder der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird.
Nach Prüfung und Rücksprache mit unseren Kontakten bei der BAuA verpflichten Verwendungen von Biozidprodukten in der Schädlingsbekämpfung aktuell nicht zur Führung eines Expositionsverzeichnisses.
Es beträfe zur Zeit aufgrund ihrer Einstufung einzig die Rodentizide mit antikoagulanten Wirkstoffen. Bei sachgerechter Verwendung und unter Einhaltung der über ihre Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Schutzmaßnahmen, ist eine Exposition oberhalb der Grenzwerte aber gesichert ausgeschlossen.
Unser Tipp:
Ergänzen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung um diese Feststellung und verweisen Sie die Behörde auf §6 Abs. (8) Nr. 5 GefStoffV. Dann sind Sie von der Verpflichtung zur Führung von Expositionsverzeichnissen befreit.