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13. November 2025

Wichtige Information zur Zulassung von Selontra®

In den vergangenen Tagen sind in der Geschäftsstelle vermehrt Anfragen zur Wiederzulassung von Selontra® eingegangen. Der Hersteller hat hierzu kurzfristig folgende Stellungnahme übermittelt.

Selontra® - BASF

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat die Wiederzulassung von Selontra® erteilt – allerdings mit Einschränkungen.
Die Zulassung gilt bis zum 30. Oktober 2030.

Wesentliche Änderungen der Zulassungsbedingungen:

  • Eine befallsunabhängige Dauerbeköderung ist nicht mehr erlaubt.
  • Die Anwendergruppe ist auf berufliche Verwender mit Sachkunde (z. B. Schädlingsbekämpfer) beschränkt.
  • In der Nähe von Gewässern gilt: Ab einem Abstand von 5 m zum Gewässer darf Selontra® nur in verschlossenen Köderboxen verwendet werden.

Übergangsfristen:

  • Abverkaufsfrist für Produkte mit dem bisherigen Etikett: bis 10. Mai 2026
  • Aufbrauchsfrist nach den bisherigen Bedingungen: bis 6. November 2026

FAQ zur Wiederzulassung von Selontra®
Hier erklären wir noch einmal konkret, was die neuen Anwendungsbestimmungen und Fristen für die Praxis bedeuten:

1. Was hat sich geändert?

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat Selontra® erneut zugelassen – bis zum 30. Oktober 2030.
Mit der neuen Zulassung gelten eingeschränkte Anwendungsbedingungen:

  • Keine befallsunabhängige Dauerbeköderung mehr erlaubt.
  • Nur berufliche Verwender mit Sachkunde (z. B. Schädlingsbekämpfer) dürfen Selontra® einsetzen.
  • In der Nähe von Gewässern (bis 5 m Abstand) darf Selontra® nur in verschlossenen Köderboxen eingesetzt werden.

2. Gilt das Verbot der Dauerbeköderung sofort?

Nein. Bis zum 6. November 2026 dürfen Produkte mit dem alten Etikett noch nach den bisherigen Bedingungen eingesetzt werden – also auch befallsunabhängig.
Erst ab dem 7. November 2026 gilt das Verbot verbindlich.

3. Welche Übergangsfristen gelten?

  • Abverkaufsfrist (Produkte mit altem Etikett dürfen verkauft werden):
    bis 10. Mai 2026
  • Aufbrauchsfrist (Produkte mit altem Etikett dürfen verwendet werden):
    bis 6. November 2026

Danach gilt ausschließlich die neue Zulassung.

4. Was gilt für Produkte mit neuem Etikett?

Produkte mit dem neuen Etikett unterliegen sofort den neuen Auflagen –
also keine Dauerbeköderung, nur berufliche Schädlingsbekämpfer als Anwender,
und Gewässerschutzauflagen ab 5 m Abstand.

5. Ab wann werden die neuen Produkte erhältlich sein?

Die neuen, angepassten Produkte dürfen ab sofort produziert und in Verkehr gebracht werden.
Spätestens ab dem 11. Mai 2026 dürfen Händler nur noch Produkte mit neuem Etikett verkaufen.

6. Was sollten Anwender jetzt beachten?

Bestehende Vorräte prüfen: Liegt altes oder neues Etikett vor?

  • Bei altem Etikett: Einsatz noch bis 6.11.2026 nach bisherigen Bedingungen erlaubt.
  • Bei neuem Etikett: Neue Einschränkungen gelten sofort.

Wichtig: Planung der Beköderungsstrategien frühzeitig anpassen!

Für weitere Fragen steht Ihnen die DSV-Geschäftsstelle gerne zur Verfügung!