29. Januar 2026
Geänderte Gefahrstoffverordnung seit Dezember 2025
Seit dem 20.12.2025 ist eine weitere Änderung der Gefahrstoffverordnung in Kraft. Betroffen sind insbesondere neue Regelungen zu § 15c hinsichtlich der Anzeigepflicht und der Sachkunde bei der Verwendung von Biozidprodukten, mit möglichen Auswirkungen auf die Praxis der Schädlingsbekämpfung. Zudem verzögert sich dadurch die Veröffentlichung der TRGS 541 weiter.
Wir wollen darauf hinweisen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach der Novelle 2021 und der Ergänzung 2024 die Gefahrstoffverordnung nun ein drittes Mal geändert hat. Mit Wirkung vom 20.12.2025 wurde diese Änderung kurz vor Jahresende rechtskräftig. Neben Veränderungen vor Allem in den Regelungsbereichen zum Umgang mit Asbest, wurden auch zwei entscheidende Änderungen in §15c „Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte“ vorgenommen.
Die Änderung kurz zusammengefasst.
Nach bisheriger Regelung gab es eine betriebliche Anzeigepflicht vor Aufnahme der Tätigkeit für alle Verwender von Biozidprodukten die mit bestimmten Merkmalen eingestuft sind. Dies ist nun auf Biozidprodukte der Hauptgruppe 3 (Schädlingsbekämpfungsmittel) beschränkt worden. Soweit dürfte sich daraus für die meisten Schädlingsbekämpfer keine tatsächliche Veränderung ergeben. Eine betriebliche Anzeigepflicht hatte der Schädlingsbekämpfer schon lange vor der Novelle und diese bleibt auch weiter bestehen. Entlastet werden dadurch alle Verwender, die Biozidprodukte aus anderen Hauptgruppen einsetzen. (z.B. Schutzmittel, Desinfektionsmittel oder sonstige Biozidprodukte). Diese müssen die beabsichtigte Verwendung nun nicht mehr behördlich im Vorwege anzeigen. Soweit, so gut. Auch wenn sich uns nicht wirklich erklärt, warum die Anzeigepflicht für diese Verwender nach Vortrag des Antragstellers eine unzumutbare organisatorische Belastung darstellt, während sie dem Schädlingsbekämpfer aber weiter zuzumuten ist.
Aus unserer Sicht noch problematischer ist, dass diese Veränderung nun auch Einfluss auf die Sachkundeanforderung nimmt. Nach unserer Lesart müssen Verwender von Biozidprodukten die nicht unter die Hauptgruppe 3 „Schädlingsbekämpfungsmittel“ fallen nun auch über keine Sachkunde mehr verfügen. Das erscheint nicht logisch und halten wir für einen Fehler. Die Gefährdungsmerkmale sind ggf. identisch mit denen der Schädlingsbekämpfungsmittel. Damit widerspricht § 15c unmittelbar innerhalb der Verordnung dem vorausgehenden §15a Nr. 4 und zwar jedes Mal dann, wenn bereits über die Zulassung festgelegt ist, dass das Biozidprodukt nur von sachkundigen Verwendern angewendet werden darf. Näher erläutert – § 15a schreibt vor, dass die Qualifikationsanforderungen aus der Zulassung einzuhalten sind. §15c sagt, dass Sachkunde nur erforderlich ist, wenn es sich um ein Schädlingsbekämpfungsmittel handelt. Wir vermuten hier eine fehlerhafte Einschätzung und wären nicht überrascht, wenn dies recht bald zu einer erneuten Überarbeitung führen muss.
Die vorgenommene Änderung der Gefahrstoffverordnung sorgt nun leider auch für eine weitere Verzögerung bei der Veröffentlichung der lang ersehnten TRGS 541. Diese war bereits fertiggestellt und vom AGS verabschiedet und liegt nun zur rechtsförmlichen Prüfung (eigentlich der letzte Schritt vor der Bekanntmachung) beim BMAS. Nun muss überprüft werden, ob und an welchen Stellen nun auch in der TRGS 541 Anpassungen vorgenommen werden müssen. Der DSV wurde bei dieser Veränderung der GefStoffV nicht, wie sonst immer üblich, vorweg informiert und hat somit an der obligatorischen Verbändeanhörung nicht teilgenommen. Das gesamte Verfahren ist quasi im Eiltempo durchgeführt worden. Referentenentwurf Ende Juli 2025, Verbändebeteiligung August 2025, Verabschiedung im AGS September 2025, Regierungsentwurf Oktober 2025, Beschluss in Bundesrat und Bundestag im Dezember.
Den originalen Verordnungstext inkl. der sichtbar gemachten Veränderungen finden Sie wie gewohnt auf den Seiten der BAuA.
https://www.baua.de/DE/Themen/Chemikalien-Biostoffe/Gefahrstoffe/Taetigkeiten-mit-Gefahrstoffen/pdf/Gefahrstoffverordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=3
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