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19. Juni 2026

§ 25 Abs. 2 GefStoffV - Mehr Zeit für die Sachkunde – Pflicht bleibt bestehen

Mit Beschluss vom 12. Juni 2026 hat der Bundesrat die Übergangsregelung des § 25 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung angepasst. Die Frist, innerhalb der die erforderliche Sachkunde für bestimmte Anwendungen von Biozidprodukten erworben werden muss, wurde bis zum 28. Juli 2030 verlängert.

Recht

Auslöser für diese Entscheidung sind unter anderem die große Zahl betroffener Betriebe in der Landwirtschaft, begrenzte Ausbildungskapazitäten sowie die bislang uneinheitliche Anerkennung entsprechender Sachkundelehrgänge in den Bundesländern. Konkret trifft die Verpflichtung zum Sachkundeerwerb mehr als 250.000 landwirtschaftliche Betriebe. Weder heute noch in näherer Zukunft wird es möglich sein die bestehenden Ausbildungskapazitäten so auszubauen, dass alle rechtzeitig ein Kursangebot annehmen können. Selbst bei optimistischster Einschätzung wird das für mehr als die Hälfte der Betriebe bedeuten, dass sie auch bei einer verlängerten Frist bis Mitte 2030, sachkundepflichtige Biozidprodukte dann nicht mehr erwerben und verwenden können.


Was bedeutet die Fristverlängerung für die Schädlingsbekämpfung?

Die neue Regelung verschafft den landwirtschaftlichen Unternehmen zusätzliche Zeit – sie ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung, die erforderliche Sachkunde zu erwerben.

Aufgrund dieser Änderungen erwarten wir einen erhöhten Bedarf an ausgebildeten Schädlingsbekämpfern, insbesondere bei den landwirtschaftlichen Betrieben, die bisher viele Schadnagerbekämpfungen selbst vorgenommen haben.

Auch wenn die gesetzliche Frist für bisherige Inhaber der Pflanzenschutzsachkunde verlängert wurde, empfiehlt der Deutsche Schädlingsbekämpfer-Verband ausdrücklich, die Qualifizierung nicht bis zum Ende der Übergangsregelung aufzuschieben. Das würde das Problem, vor dem wir heute stehen zeitlich nur in die Zukunft verlagern und es ist unwahrscheinlich, dass dann eine ähnliche Lösung erneut angeboten wird.

Insbesondere bei Vorsorge- und Bekämpfungskonzepten, die nach dem Ende der befallsunabhängigen Dauerbeköderung den Landwirt oder die Landwirtin mit in die Strategie einbeziehen, empfehlen wir die Klärung des Erwerbs der Sachkunde mit Ihren Kundinnen und Kunden.Die regulatorischen Anforderungen an die Sachkunden entwickeln sich kontinuierlich weiter. Mit der angekündigten TRGS 541 ist mit einer weiteren Konkretisierung der Anforderungen an den Umgang mit Biozidprodukten zu rechnen. Gleichzeitig zeichnen sich im Zulassungsrecht bereits Veränderungen bei einzelnen Wirkstoffgruppen ab, die künftig strengere Anforderungen an Befallsnachweise, Dokumentation und die Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen stellen können. Das wird sich sehr wahrscheinlich auch auf den Umfang zukünftiger Sachkundekurse auswirken.

Aktuell ist ist aufgrund von unklaren Formulierungen noch nicht klar, ob diese Fristverlängerung auch für die Fortbildungsverpflichtung von Schädlingsbekämpferinnen und Schädlingsbekämpfern mitgemeint ist. Wir bleiben am Ball und informieren Sie, sowie wir hier eine Klärung haben herbeiführen können.


Fazit des DSV

Die verlängerte Übergangsfrist ist eine notwendige Regelung, da der angestrebte Zeitplan seit Einführung der neuen Gefahrstoffverordnung (2021) nun mehrfach von Seiten der Zuständigen Behörden und Ministerien nicht eingehalten wurde. Sie sollte insbesondere in der Landwirtschaft jedoch als Chance genutzt werden, die erforderliche Qualifizierung nun zeitnah und rechtzeitig zu planen und nicht als Anlass dienen, sie weiter aufzuschieben.


Beste Grüße in die Branche

Ihre DSV-Geschäftsstelle